Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III mit einer oder weiteren Zusatzgefahr(en) auer 6.1 und 8 drfen nach 4.2.1.19 der UN-Modellvorschriften nicht in ortsbeweglichen Tanks in geschmolzenem Zustand befrdert oder zur Befrderung aufgegeben werden, da sich die zugeordnete Tankanweisung in Spalte 10 der Gefahrgutliste nicht auf eine Befrderung des Stoffes ber seinem Schmelzpunkt bezieht. 

Fr diesen Stoff ist die Befrderung in geschmolzenem Zustand daher verboten.